Der Testamentsvollstrecker ist an die Anordnungen des Erblassers im Testament gebunden. Dies gilt auch dann, wenn die Eben sich einvernehmlich auf etwas anders einigen, dies aber zu einem späteren Zeitpunkt wiederrufen.  In dem vor dem Oberlandesgericht München verhandelten Fall, Az.: 8 U 3464/17, hatte die Erblasserin in ihrem Testament festgelegt, dass ihre beiden Kinder ein Grundstück je zur Hälfte als Vorausvermächtnis erhalten sollen. Die zunächst auf Vorschlag des Testamentsvollstreckers getroffene Einigung zwischen den Erben dahingehend, das Grundstück zu veräußern, wurde von der einen Tochter zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. Die Richter entschieden, dass dieser Widerruf wirksam gewesen sei. Es war auch keine Zustimmung der anderen Miterbin erforderlich, da diese den Nachlass nicht verwaltet. Die Verwaltung des Nachlasses sei allein Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Nach dem Widerruf sei dieser wieder an die Teilungsanordnung der Erblasserin gebunden und darf die Immobilie nicht verwerten.