Eltern schulpflichtiger Kinder stellt sich zu Beginn der Ferien stets die Frage, ob sie ein Anrecht auf Urlaub in den Ferien haben. Hierzu regelt das Bundesurlaubsgesetz, dass der Arbeitgeber, wenn nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen, die Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer berücksichtigen muss. Der Arbeitgeber steht regelmäßig vor der Aufgabe, die verschiedenen Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer so in Einklang zu bringen, dass der Betrieb weiterlaufen kann. Gleichzeitig können neben den dringenden betrieblichen Erfordernissen auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Bei der Urlaubsplanung hat der Arbeitgeber also stets im Einzelfall zu entscheiden, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub bekommt und hierbei auch die Belange der anderen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.