Wenn ein Angehöriger im Ausland verstirbt, ist für die Abwicklung des Nachlasses das Nachlassgericht zuständig, das sich an dem zuletzt gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen befindet. Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Sa 1/18, können sich die Erben für die Ausschlagung des Nachlasses jedoch auch an das zuständige Nachlassgericht im eigenen Wohnort wenden.

In dem verhandelten Fall wohnte und verstarb ein Mann in Spanien. Eine Erbin wollte die Erbschaft ausschlagen, die entsprechende Erklärung schickte der Notar fristgerecht an die Amtsgerichts Ratingen und Leer, welche ihre Zuständigkeit in Ermangelung eines Wohnsitzes des Erblassers im Inland zum Zeitpunkt des Erbfalls ablehnten und den Vorgang an das Amtsgericht Schöneberg weiterreichten. Doch auch hier fühlte sich keiner zuständig. Das OLG Düsseldorf entschied unter Verweis auf die Europäische Erbrechtsverordnung, dass das Amtsgericht Leer dafür zuständig sei, die Erklärung der Erbin entgegenzunehmen. Nach dieser bestehe eine Sonderzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren persönlichen Aufenthalt hat. Um ein Erbe in internationalen Erbfällen leichter ausschlagen zu können, gelte daher, dass das Gericht die Erklärung nicht nur protokollieren müsse, sondern auch dafür zuständig sei, die Erbausschlagung gegenüber dem eigentlich zuständigen ausländischen Nachlassgericht zu erklären.