Die Leistungen des Elterngelds berechnen sich nach den Bezügen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Wenn ein Arbeitnehmer in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld bezogen hat, führt dies dazu, dass sich das Elterngeld in der Regel verringert. Allerdings wurde für Corona insoweit eine Ausnahmeregelung erschaffen: für den Zeitraum vom 01.März und 31. Dezember 2020 können Monate mit geringem Einkommen auf Antrag herausgerechnet werden. Dies bedeutet also, dass die coronabedingte Reduzierung des Einkommens bei der Berechnung des Elterngelds keine Rolle spielt.