Ab dem 01.01.2019 haben Arbeitnehmer einen Rückkehranspruch in den Vollzeitjob, wenn sie für eine von vornherein befristete Dauer von einem bis höchstens fünf Jahren in Teilzeit wechseln. Die neue Regelung gilt für eine Betriebsgröße von mindestens 46 Beschäftigten und für Teilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 01.01.2019 vereinbart wurden. Voraussetzung ist zudem, dass keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe gegen das Rückkehrrecht sprechen und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.