Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag unter bestimmten Umständen auch dann sachgrundlos befristen, wenn er den Mitarbeiter schon vor einem längeren Zeitraum beschäftigt hatte. Allerdings bleibt diese Ausnahme auf besondere Fälle beschränkt: Die klagende Arbeitnehmerin war im zugrundeliegenden Rechtsstreit (Az.: 7 AZR 452/17) als Hilfsarbeiterin für Kindergeld und später als Sachbearbeiterin im Kundenservice eingesetzt worden, wobei zwischen beiden Arbeitsverhältnissen 22 Jahre lagen. Da hier keine Gefahr einer Kettenbefristung gegeben war, durfte die sachgrundlose Befristung erfolgen.