In China steigt die Zahl der Neuinfektionen rasant an. Nachdem auch in Deutschland Krankheitsfälle vermeldet wurden, stellt sich die Frage, ob Infektionsgefahren eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen können. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, stellt dies einen Fall der Arbeitsverweigerung da, was eine Abmahnung, unter Umständen sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann. Ein begründetes Weigerungsrecht, zur Arbeit zu erscheinen, wäre allenfalls denkbar, wenn das Unternehmen trotz konkreter Hinweise auf eine Infektion und trotz behördlicher Aufforderung keine Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer ergreift. Ohne konkrete Anhaltspunkte für bestehende Infektionen besteht auch nicht die Möglichkeit, die Zusammenarbeit mit Kollegen zu verweigern. Auch ein Verweigerungsrecht für Dienstreisen besteht nur bei konkreten Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt oder andere Dienststellen. Allerdings ist von einem sorgfältigen Arbeitgeber zu erwarten, dass er Reisen seiner Mitarbeiter auf das absolut Notwendige begrenzt und auf Kommunikationsmittel wie Videokonferenzen ausweicht.