Ein abgelehnter Bewerber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft, wer statt seiner den Job bekommen hat. Weder hierzu noch zu den Kriterien, die für diese Entscheidung maßgeblich waren, muss der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Auskunft erteilen. Auch der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-415/10) hat einen Auskunftsanspruch verneint. Eine Ausnahme gelte jedoch dann, wenn der Bewerber eine Diskriminierung beweisen kann. Hierfür muss der Bewerber allerdings ausreichende Indizien vortragen, die eine Benachteiligung nahelegten. Allein in dieser Konstellation müsse der Arbeitgeber weitere Informationen zu seiner Entscheidung offenlegen.