Das BAG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Arbeitsplatz im kirchlichen Umfeld zwingend eine Kirchenmitgliedschaft voraussetzen darf. Im entschiedenen Fall wurde vom Diakonischen Werk der evangelischen Kirche ein Referent für einen Bericht über Rassismus in Deutschland gesucht. In der Stellenausschreibung wurde verlangt, dass der Bewerber der christlichen Kirche angehört. Auf die Stelle bewarb sich eine konfessionslose Sozialpädagogin, die zum Vorstellungsgespräch jedoch nicht geladen wurde. Sie verklagte daher das Diakonische Werk auf Schadensersatz in Höhe von knapp 10.000,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, sie sei nur deswegen nicht geladen worden, weil sie keiner Kirche angehöre, das verstieße gegen EU-Recht. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, der im Juli ein Grundsatzurteil sprach. Danach müssen auch kirchliche Arbeitgeber sich von Gerichten kontrollieren lassen, ob für einen bestimmten Posten die Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist. Das BAG folgte im Fall dem Urteil des EuGH und prüfte, ob für die Anfertigung des Rassismus –Berichts die Kirchenmitgliedschaft erforderlich sei. Dies verneinte es und sprach der Klägerin unter Bezugnahme auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einen Schadensersatz in Höhe von 2 Monatsgehältern zu.
Kirchenmitgliedschaft für einen Arbeitsplatz im kirchlichen Umfeld nicht zwingend erforderlich
von Solange van Rens | Nov 9, 2018 | Allgemein, Arbeitsrecht | 0 Kommentare