Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind arbeitsvertraglich Verfallklauseln, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den Anspruch auf den garantierten Mindestlohn erfassen, insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Im Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber nach Beendigung des Kündigungsrechtsstreits auf Urlaubsabgeltung. Der Beklagte berief sich im Verfahren darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfallen sei, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gamacht habe. Das BAG gab der Klage statt: der Kläger musste den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen, da diese gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstieß. Zur Begründung führte es aus, dass die Klausel entgegen § 3 S. 1 MiLoG den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausgenommen hatte, daher konnte die Klausel auch nicht für den Anspruch aus Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden.