Kann ein Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer, etwa um sich umzuziehen oder seinen Computer hochzufahren, früher zur Arbeit erscheint? Eine Antwort auf dieses Frage findet sich im Arbeitszeitgesetz, worin festgelegt ist, was zur Arbeitszeit zählt. In der Regel ist Arbeitszeit die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Stellt etwa ein Betrieb seinen Mitarbeitern Arbeitskleidung zur Verfügung, gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit. Ein Automechaniker hingegen, der bereits zu Hause seinen Blaumann anzieht, erledigt dies in seiner privaten Zeit, es handelt sich in diesem Fall also nicht um Arbeitszeit. Müssen vor Beginn des Arbeitstages Maschinen eingerichtet werden, gehört diese Zeit hingegen wieder zur Arbeitszeit. In vielen Betrieben beginnt die Arbeitszeit mit der Auslösung der Zeiterfassung bei Eintritt in das Firmengebäude. Möglich ist in diesen Fällen aber, für vorbereitende Tätigkeiten wie das Umkleiden, sofern es im Betrieb erfolgt, eine geringere Vergütung zu vereinbaren.