Für Erben kann es unter Umständen teuer werden, anderen den Pflichtteil auszuzahlen. Hier stellt sich die Frage, ob die Zahlung hinausgezögert werden kann. Nach einem Urteil des OLG Rostock, Az: 3 U 32/17, ist dies nur in Ausnahmefällen möglich. Im verhandelten Fall wurde eine Frau Alleinerbin ihres Großvaters. Im Nachlass vorhanden war u.a. ein wertvolles Grundstück. Nach dem Tod des Großvaters zogen die Enkelin mit ihrer Familie in das vererbte Haus ein. Die Mutter und der Onkel der Frau wurden im Testament nicht bedacht und machten ihren Pflichtteil geltend. Die verschuldete Enkelin beantragte, die Auszahlung aufzuschieben, da der Verkauf eine unbillige Härte darstelle, solange ihre Kinder noch jung seien. Die Richter lehnten eine Stundung des Pflichtteils jedoch ab. Zwar könne eine Stundung genehmigt werden, wenn der Nachlass im Wesentlichen nur aus dem durch den Erben bewohnten Familienheim bestünde. Da die Erbin jedoch bereits über ein anderes Familienheim verfüge, bestand nach Auffassung des Gerichts keine Notwendigkeit, in die neue Immobilie einzuziehen. Zum anderen, so das Gericht weiter, sei eine Stundung nur sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners in absehbarer Zeit bessere. Anhaltspunkte hierfür gäbe es aber nicht. Außerdem waren seit Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Pflichtteils bereits 5 Jahre vergangen. Eine weitere Verzögerung sei, so das Gericht, auch wegen des Alters der Kläger nicht zu rechtfertigen.