Ein Erblasser kann sein Testament jederzeit und ohne wichtigen Grund widerrufen. In einem vor dem OLG Stuttgart entschiedenen Fall (Az: 8 W 71/16) hatte die Erblasserin eine ihrer Töchter als Alleinerbin eingesetzt, später wurde dann der Testamentswortlaut auf einer Kopie durchgestrichen. Nach Ansicht des Gerichts bleibt eine Verfügung wirksam, wenn der Erblasser nur eine von mehreren Testamentsurkunden vernichtet bzw. verändert. Vernichte der Erblasser von mehreren Urkunden nur eine, so das Gericht, bestünde keine Vermutung, dass das Testament aufgehoben werden soll. Dies gelte erst recht, wenn es sich bei dem veränderten Exemplar nur um eine Kopie handle.