Während das Bundesarbeitsgericht dazu tendierte, dass der Urlaubsanspruch persönlich nur dem einzelnen Arbeitnehmer zustehe, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Urlaubsansprüche weder bei Ausscheiden aus der Firma noch bei Tod verfallen. Zur Entscheidung stand die Frage, ob Erben einen Anspruch auf Ausgleichszahlung für nicht genommenen Urlaub von Verstorbenen haben. Zwei Witwen hatten auf zum Todeszeitpunkt ihrer Ehemänner noch bestehende Urlaubsansprüchen geklagt und argumentierten, sie als Erben könnten die Auszahlung von Arbeitgeber verlangen. Der EuGH gab ihnen Recht, denn den Anspruch auf Bezahlung habe sich der Verstorbene zu Lebzeiten erarbeitet, siehe heirzu Rechtssache C-619/16 und C-684/16. In einer anderen Rechtssache war zu klären, ob bei einem Ausscheiden aus einem Unternehmen finanzielle Ansprüche für Urlaubstage, die nicht beantragt und genommen wurden, bestehen. Auch hier entschieden die Richter, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber die schwächere Partei sei und der Urlaubsanspruch nicht deswegen automatisch verfalle, weil kein Urlaubsantrag gestellt worden sei.