Wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, muss schnell eine hohe Summe für die Anfahrtskosten zahlen. Wird keine Vereinbarung zu den Anreisekosten getroffen, muss der Arbeitgeber diese in der Regel tragen, wenn er den Bewerber gebeten hat, zu einem Vorstellungsgespräch zu kommen. Erstattungsfähig sind die verkehrsüblichen Kosten, dies sind bei einer Anreise mit dem Pkw die aus dem Steuerecht bekannten Pauschbeträge von 30 Cent pro Kilometer. Ein Arbeitgeber kann diese Erstattungspflicht aber auch ausdrücklich mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch ablehnen, oder festlegen, dass er lediglich die Reisekosten mit der Deutschen Bahn in der zweiten Klasse übernehme. In diesem Fall trägt der Bewerber die Kosten bzw. entstehenden Mehrkosten selber. Diese Grundsätze gelten auch bei Übernachtungen, wobei dies nicht erstattungsfähig sind, wenn die An- und Abreise unproblematisch an einem Tag möglich ist.